Rechtsanwalt Bernd Schöning
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Ehescheidung und Folgesache

"Bis das der Tod uns scheidet." Das wünscht sich beim JA-Wort wohl jeder Ehepartner.
Nur leider kommt es zeitweise anders. Dann heißt es "Bis das ein Gericht uns scheidet."


Voraussetzung der Ehescheidung ist, dass die Ehe zerrüttet, also gescheitert ist. Die Gründe dafür können vielfältig
sein, sind aber für die Ehescheidung unwichtig und für das Gericht in der Regel nicht von Interesse. Leichtfertig sollte
und kann man von einer gescheiterten Ehe nicht ausgehen, wenn es vielleicht einmal zu einer kurzzeitigen, vorüber-
gehenden Trennung kommt. Laut Gesetz wird das Scheitern einer Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehepartner
seit mindestens einem Jahr getrennt voneinander leben. Erst nach Ablauf dieses Trennungsjahres kann auf Antrag
die Ehescheidung ausgesprochen werden. Wenn dann beide Eheleute dem Ehescheidungsantrag zustimmen, wird
das Gericht die Ehe durch einen entsprechenden Beschluss für geschieden erklären. Sollte ein Ehepartner allerdings,
aus welchen Gründen auch immer, der Scheidung nach der einjährigen Trennungszeit nicht zustimmen, wird das Ge-
richt eine Scheidung nur dann aussprechen, wenn es nach Anhörung der Ehegatten zu der Erkenntnis kommt, dass
die Ehe tatsächlich zerrüttet ist.

Für die Ehescheidung sind die beim Amtsgericht ansässigen Familiengerichte zuständig. Dort wird der entsprechende
Antrag eingereicht. Für dieses Verfahren besteht so genannter Anwaltszwang. Das bedeutet, dass Sie sich in einem
Ehescheidungsverfahren nicht selbst vertreten können, sondern hierzu einen Anwalt benötigen. Nach Eingang der An-
tragsschrift wird das Gericht zunächst die Formalitäten prüfen. Gleichzeitig mit dem Ehescheidungsverfahren wird auch
der so genannte Rentenversorgungsausgleich durchgeführt. Damit ist gemeint, dass die jeweiligen Rentenanwartschaf-
ten, die die Eheleute während der Ehezeit aufgebaut haben, untereinander ausgeglichen werden. Hierzu werden Aus-
künfte bei der zuständigen Rentenversicherung beantragt und sodann eine Ausgleichsberechnung vorgenommen. Die
näheren Einzelheiten hierzu erläutere ich Ihnen gern anhand von Beispielrechnungen.

Liegen alle Voraussetzungen vor, wird das Gericht einen Termin zur Ehescheidung anberaumen. In diesem Termin
wird der Richter beide Eheleute befragen, ob aus ihrer jeweiligen Sicht die Ehe gescheitert ist und sie der Scheidung
zustimmen. Im Anschluss wird der oben angesprochene Versorgungsausgleich erörtert.

Sofern gewünscht und erforderlich, können im Ehescheidungsverfahren weitere Bereiche wie Unterhalt, Sorgerecht,
Zugewinnausgleich etc. geklärt werden. Hier spricht man dann von einem Verbundverfahren. Abgesehen vom Ren-
tenversorgungsausgleich können diese Angelegenheiten jedoch auch gesondert ohne das Gericht einvernehmlich
geregelt werden.


Welche Vorgehensweise für Sie in Ihrer persönlichen Situation in Frage kommt, können wir am
besten in einem persönlichen Gespräch erörtern. Die Einzelheiten erkläre ich Ihnen dann gern.


Kosten eines Ehescheidungsverfahrens

Die anfallenden Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren der Ehescheidung selbst richten sich grundsätzlich
nach dem Wert, um den es geht. Nun kann aber eine Ehescheidung wertmäßig nicht beziffert werden. Hierfür hat
der Gesetzgeber daher festgelegt, dass für die Ermittlung der Kosten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
der Ehepartner zugrunde zu legen sind.

Das bedeutet also: Je geringer Einkommen und Vermögen, je geringer auch die Kosten.

Die Frage, mit welchen Kosten ggf. zu rechnen ist, kann daher nicht pauschal beantwortet werden. Gern errechne
ich Ihnen, welche Kosten in Ihrem persönlichen Fall anfallen werden.
Sollte es Ihnen aufgrund Ihrer finanziellen Situation nicht möglich sein, die zu erwartenden Kosten zu tragen, besteht
auch für ein Ehescheidungsverfahren grundsätzlich die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.